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Pflegegruppe Krumbholz - Pflege in Geborgenheit - Leistungen des § 39 SGB XI Verhinderungspflege

Leistungen des § 39 SGB XI Verhinderungspflege

  • Kostenübernahme durch die Pflegekasse, wenn der Versicherte mindestens schon 6 Monate in einen Pflegegrad eingestuft ist
  • Der Pflegebedürftige muss mindestens den Pflegegrad 2 besitzen, um anspruchsberechtigt zu sein.
  • PD kann aber auch Verhinderungspflege als Privatleistung durchführen
  • Verhinderungspflege bedeutet, die Pflegeperson, welche sonst den Pflegebedürftigen pflegt, ist verhindert. Verhindert kann man sein, wenn man in den Urlaub fährt, ins Krankenhaus muss oder selbst erkrankt ist
  • Über die Pflegekasse stehen zur Verhinderungspflege jedem Versicherten bis zu 42 Tage im Jahr zu. Über die Pflegekasse können durch den Pflegedienst bis zu 1.612 € für diese 42 Tage abgerechnet werden. Diese zustehenden Tage können übers Jahr verteilt in Anspruch genommen werden.
  • Kommt es zu diesen Anspruch, übernimmt der PD in Absprache mit dem Betroffenen und dessen Pflegeperson die Antragsstellung bei der Pflegekasse. Ein Antrag muss ausgefüllt werden.
  • In der Zeit der Verhinderungspflege erfolgen all die Leistungen, die sonst die Pflegeperson übernimmt / erledigt.
  • Für diese Zeit wird ein Pflegevertrag erstellt / vereinbart, welcher auch in Kopie an die Pflegkasse geschickt werden muss. Dies übernimmt der PD.
  • Verhinderungspflege kann zu Hause in der gewohnten Umgebung bei dem Versicherten durchgeführt werden, aber auch in der Tagespflege wo er von 08.00 - 16.00 Uhr betreut wird.

Prüfergebnis

Schauen Sie sich das aktuelle Prüfergebnis des Privaten Pflegedienst Leipziger Land an:

MD 2018_PD